Symbolbild zur Windenergieanlage. Wem gehört die Windenergieanlage?

(Quelle: Adobe Stock_Dan Race)

Der eben zitierte römischrechtliche Grundsatz gilt auch heute noch. So bestimmt eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 94 BGB, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen gehören. Wird also eine Windenergieanlage auf einem fremden Grundstück errichtet, ist sie grundsätzlich mit diesem fest verbunden.

"Schutz" vor dem somit eigentlich eintretenden Eigentumsverlust bildet nun eine weitere gesetzliche Regelung: § 95 BGB sieht zwei Varianten vor, in denen mit dem Grund und Boden verbundene Sachen eben nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen.

Scheinbestandteilseigenschaft von Windenergieanlagen?

Die erste Variante, § 95 Abs. 1 S 1 BGB, betrifft sogenannte Scheinbestandteile. So regelt der Gesetzgeber, dass solche Sachen nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Kann also der Betreiber einer Windenergieanlage argumentieren, er bleibe deren Eigentümer, weil er die Anlage irgendwann einmal wieder zurückbauen möchte? Diese Frage wurde von Gerichten unterschiedlich beurteilt.

So vertraten das Oberlandesgericht Rostock und das Oberlandesgericht Celle folgende Auffassung: § 95 Abs. 1 S. 1 B GB spräche von der Verbindung zu einem "vorübergehenden Zweck". Werde die Verbindung mit dem Grundstück – wie beispielsweise bei der Errichtung von Windenergie ­anlagen – um eines wirtschaftlichen Ertragswillen vor ­genommen, den die Anlage nur in Verbindung mit einem Grundstück abwerfen könne, bestimme die Ertragsfähigkeit der Anlage den Zweck der Verbindung. Habe die Verbindung solange bestanden, bis der Zweck erfüllt, die Anlage "verbraucht" ist, wäre die Verbindung eben nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft (OLG Celle, CuR 2009, 150, 151; OLG Rostock, GE 2004, 484). Die Folge wäre, dass der Anlagenbetreiber sein Eigentum an der Anlage verliert und der Grundstückseigentümer auch Eigentümer der Anlage wird.

Dieser Auffassung ist jedoch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 07.04.2017 (Az. V ZR 52/16) entgegengetreten. Er urteilte, dass sich das Zeitmoment – eben das vorübergehende Moment – nicht auf die wirtschaftliche Lebensdauer der Sache, sondern auf deren Verbindung mit dem Grundstück bezieht – und diese Verbindung sei eben gerade vorübergehend, weil Windenergieanlagen regelmäßig zurückgebaut oder durch leistungsstärkere Anlagen ersetzt werden. Die Folge ist, dass die Windkraftanlage also Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB ist und damit im Eigentum des ursprünglichen Anlageneigentümers verbleibt.

Einzig die Auffassung des BGH ist überzeugend und es bleibt zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung festigt.

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